inkl. MwSt.
Die rechtlichen Grundlagen für Betriebskostenabrechnungen sind im §556 BGB, der Betriebskostenverordnung und der Heizkostenverordnung verankert.
Nach § 556 BGB ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums die Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Erfolgt eine Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb dieser Frist, ist eine Geltendmachung einer Nachforderung nicht mehr zulässig, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu verantworten.
Welche Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, ist der Betriebskostenverordnung zu entnehmen.
Betriebskostenabrechnungen gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Vermietern und Mietern. Deshalb ist es für Sie als Vermieter einfacher und sicherer die Betriebskostenabrechnungen durch einen neutralen und externen Abrechnungsservice durchführen zu lassen.
Mit unserem Service zur Erstellung der Betriebskostenabrechnungen gehen Sie künftig kein Risiko mehr ein.
Sie schicken uns die Auftragserteilung, die benötigten Dokumente in Kopie, per Mail oder per Post.
>> Checkliste - Eigentumswohnungen <<
>> Checklisten-Mehrfamilienhäuser ab 2 Wohneinheiten <<
>> Checkliste-Einfamilienhäuser <<
Wenn uns Ihre Auftragserteilung vorliegt und wir die benötigten Angaben und/oder Unterlagen vollständig erhalten haben, beginnen wir mit der Erstellung Ihrer Abrechnungen.
Innerhalb von 10 Werktagen erhalten Sie Ihre fertiggestellten Betriebskostenabrechnungen per Mail oder auf Wunsch per Post.
Wir bieten Ihnen einen kostengünstigen Abrechnungsservice.
Hinweis:
Wir prüfen uns eingereichte Rechnungen nicht auf Richtigkeit.